Satzung Förderverein

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Abteilung Fußball im SV Uttenweiler 1947. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Riedlingen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Uttenweiler.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung der Abteilung Fußball des Sportverein Uttenweiler 1947 e.V..
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 3 - Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 

§ 4 - Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

  1. Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins / steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu überweisen. Fällt die in dieser Satzungsbestimmung benannte begünstigte Einrichtung durch Liquidation weg oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, ist eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin des Vermögens in der Satzung des Vereins zu nennen. Diese Anpassung der Satzung hat spätestens zu erfolgen, wenn bei Auflösung des Vereins die benannte begünstigte Einrichtung nicht mehr besteht oder ihre Steuerbegünstigung verloren hat.

 

§ 5 - Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese den fälligen Beitrag zu begleichen.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • (a) mit dem Tod des Mitglieds,
    • (b) durch freiwilligen Austritt,
    • (c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • (d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    • (e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er wird wirksam zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Vorstand das Kündigungsschreiben erhalten hat. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 - Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nach außen je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Amtsdauer des Vorstands
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im ersten Vereinsjahr wird der Kassier nur auf 1 Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10 - Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Uttenweiler unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 11 - Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom 2. Vorsitzenden geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 12 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 13 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.