Ordnung der Abteilung Fussball

Präambel

Die Fußballabteilung ist eine selbständig geführte Abteilung des SV Uttenweiler 1947 e.V. und untersteht der Satzung des Gesamtvereins. Die nachfolgenden Bestimmungen der Abteilungsordnung regeln die besonderen Belange der Abteilung.

§ 1 - Geschäftsjahr und Vereinsfarben

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Hauptaufgabe der Abteilung ist die Pflege und Förderung der körperlichen Ertüchtigung für die Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch den Fußballsport, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter dem Aspekt, die Gesundheit und die Kameradschaft zu pflegen.
  3. Die Abteilung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Abteilung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Abteilung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Für Tätigkeiten im Dienst der Abteilung können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden (z.B. Betreuer, Übungsleiter, Mitgliedern der Abteilungsleitung).
  5. Politische, rassistische oder religiöse Aspekte dürfen innerhalb der Abteilung nicht eingebracht werden.

 

Mitglieder

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder der Fußballabteilung sind:

  • Aktive Mitglieder
    - Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollenden und am aktiven Spielbetrieb des WFV teilnehmen.
  • AH Mitglieder
    - AH Mitglieder sind alle Mitglieder, die am AH Spielbetrieb teilnehmen.
  • Jugendliche Mitglieder
    - Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die am Jugendspielbetrieb teilnehmen.
  • Passive Mitglieder
    - Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Fußballsport nicht aktiv betreiben, aber durch Zahlung eines Beitrages die Abteilung unterstützen wollen, oder mit ihr in Verbindung bleiben möchten.

 

§ 4 - Eintritt von Mitgliedern

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet jeweils die Abteilungsleitung. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Aufnahmegesuch von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über das Aufnahmegesuch kann der Vorstand des Gesamtvereins entscheiden.
  3. Die Ablehnung eines Antrags ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
  4. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu anderen Turn- und Sportvereinen ist möglich.
  5. Auf Beschluss des Vorstandes des Gesamtvereins können Personen (auch Nichtmitglieder), die sich um die Förderung des Fußballsports besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten

  1. Mit der Aufnahme hat das Mitglied die Ordnung der Abteilung, und die Satzung des Gesamtvereins, sowie die Beschlüsse der Abteilungs- und Vereinsorgane zu befolgen und verpflichtet sich, die Abteilungsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Abteilung schaden könnte
  2. Mitglieder, die über 18 Jahre alt sind, können von dem Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht Gebrauch machen. Sie haben in der Abteilungsversammlung gleiches Stimmrecht.
  3. Mitglieder unter 18 Jahre haben kein Stimmrecht und sind nicht in Abteilungsämter wählbar.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Fußballabteilung zu benützen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben und zur Deckung der dadurch entstandenen Kosten erhebt die Abteilung zusätzlich zum Gesamtbeitrag einen Abteilungsbeitrag.
  2. Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird von der Abteilungsversammlung festgesetzt.
  3. Die Abteilungsleitung kann in besonderen Fällen Mitgliedern, auf deren Antrag, den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, oder vorübergehend stunden.
  4. Die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge für Kinder, Jugendliche, Studenten u.ä. regelt die Abteilungsversammlung.
  5. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  6. Der Abteilungsbeitrag ist, je nach Eintritt im ersten Halbjahr mit dem vollen, bei Eintritt im zweiten Halbjahr mit dem halben Betrag im Voraus zu entrichten.

 

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt

    Der Austritt eines Mitgliedes erfordert eine schriftliche Erklärung und ist bis spätestens vier Wochen vor Beendigung des Kalenderjahres an die Abteilungsleitung zu richten.
    • Der Ausschluss eines Abteilungsmitgliedes kann durch die Abteilungsleitung mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied
      • trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten im Rückstand ist;
      • grob gegen die Satzung, die Ordnungen und die Interessen der Abteilung verstoßen hat;
      • sich unehrenhaft verhält, oder dem Ansehen des Abteilung durch Äußerung oder Handlung schadet.
    • Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
    • Der Ausschlussentscheid ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
    • Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen ein Berufungsrecht zu, darüber entscheidet endgültig die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
    • Solange das Ausschlussverfahren läuft, bzw. bis zur endgültigen Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte ( z. B. kein Stimmrecht, kein Rederecht )

  2. Ausschluss

  3. Tod

 

§ 8 - Organe der Fußballabteilung

Die Organe der Abteilung sind:

  • die Abteilungsleitung
  • der Abteilungsausschuß
  • die Abteilungsversammlung

 

§ 9 - Die Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus:

    • dem Abteilungsleiter
    • dem stellvertretenden Abteilungsleiter
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • dem Abteilungsjugendleiter
    • dem stellvertretenden Abteilungsjugendleiter

  2. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt; wobei wechselweise im ersten Jahr der Abteilungsleiter, der Kassier und der stellvertretende Jugendleiter und im zweiten Jahr der stellvertretende Abteilungsleiter, der Schriftführer und der Jugendleiter zur Wahl anstehen und jeweils bis zur Wiederwahl im Amt bleiben.

  3. Ein Mitglied der Abteilungsleitung kann für mehrere Ämter zuständig sein, jedoch muss die Abteilungsleitung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

  4. Aufgaben der Abteilungsleitung

    • Die Abteilungsleitung erledigt die laufenden Angelegenheiten der Fußballabteilung; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens
    • Vertretung der Abteilung Fußball gegenüber dem Gesamtverein
    • Der Abteilungsleiter - bei dessen Verhinderung der stellvertretende Abteilungsleiter beruft die Abteilungsausschusssitzungen und die Abteilungsversammlung ein und leitet sie.
    • Der stellvertretende Abteilungsleiter vertritt den Abteilungsleiter mit sämtlichen Rechten im Falle von dessen Verhinderung.
    • Der Abteilungsleiter kann pro laufendes Geschäftsjahr über den Betrag von € 1.500 zum Wohle der Abteilung verfügen.
    • Der Abteilungskassier verwaltet die Finanzen der Fußballabteilung, und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Abteilungsversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und der Abteilungsleitung jederzeit einen Einblick zu gewähren.
    • Der Schriftführer führt das Protokoll bei Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen und besorgt die sonstigen schriftlichen Angelegenheiten.
    • Der Abteilungsjugendleiter leitet den gesamten Jugendspielbetrieb der Abteilung.
    • Der stellvertretende Abteilungsjugendleiter vertritt den Abteilungsjugendleiter mit sämtlichen Rechten im Falle von dessen Verhinderung
    • Zur Vorbereitung von Gegenständen sind die Abteilungsleiter berechtigt, Teile des Abteilungsausschusses oder, zur Sache kompetente Personen, einzuberufen.
    • Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung während des Geschäftsjahres aus, kann der Abteilungsausschuß einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

 

§ 10 - Der Abteilungsausschuss

  1. Dem Abteilungsausschuss gehören an:

    • die Mitglieder der Abteilungsleitung
    • der Vertreter der aktiven Herrenmannschaft
    • der Vertreter der aktiven Frauenmannschaft
    • der Vertreter der Mitglieder

  2. Aufgaben des Abteilungsausschusses:

    • Unterstützung der Abteilungsleitung in seiner Arbeit
    • Zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Abteilungsleitung, der Abteilungsversammlung oder einem sonstigen Abteilungsorgan zugewiesen sind.
    • Regelung von gemeinsamen Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art

  3. Der Abteilungsauschuss sollte mindestens einmal vierteljährlich vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einberufen werden.

  4. Die Beschlüsse des Abteilungsauschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Abteilungsausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Der Abteilungsausschuss kann zur Bewältigung spezieller Aufgaben und Aufgabengebiete, spezielle Ausschüsse bilden, oder Mitglieder der Abteilung in der Funktion des Beraters in den Ausschuß berufen. Das Mitglied in der Funktion des Beraters ist im Ausschuß nicht stimmberechtigt.

  6. Über den Inhalt und die Beschlüsse in den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Abteilungsleiter, oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 - Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie ist vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Abteilungsleiter, einzuberufen. Die Einberufung ist mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Uttenweiler zu veröffentlichen.

  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

    • Bericht des Abteilungsleiters
    • Bericht des Schriftführers
    • Bericht des Abteilungsjugendleiters
    • Bericht des AH Leiters
    • Kassenbericht
    • Bericht Kassenprüfer
    • Entlastung des Kassiers
    • Entlastung der Abteilungsleitung
    • Wahlen
    • Beschlussfassung über die Anträge
    • Verschiedenes

  3. Die Abteilungsversammlung

    • wählt auf zwei Jahre:

      - den Abteilungsleiter
      - den stellvertretenden Abteilungsleiter
      - den Kassier
      - den Schriftführer
      - den Abteilungsjugendleiter
      - den stellvertretenden Abteilungsjugendleiter
      - den Vertreter der Mitglieder

    • wählt auf ein Jahr:

      - zwei Kassenprüfer

    Die Anwesenheit des zu Wählenden ist nicht unbedingt erforderlich; die vorherige mündliche oder schriftliche, verbindliche Zusage an den Versammlungsleiter ist jedoch Voraussetzung.

    • bestätigt:

      - den AH Leiter

    • beschließt über:

      - die Anträge
      - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      - Ordnungsänderungen
      - Auflösung der Abteilung

  4. Anträge an die Abteilungsversammlung können von der Abteilungsleitung und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Abteilungsversammlung beim Abteilungsleiter eingereicht werden. Über später eingehende Anträge werden weder beraten noch beschlossen.

  5. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

    Ausnahme: Ordnungsänderung und Auflösung Die Beschlüsse über eine Ordnungsänderung und Auflösung der Abteilung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

  6. Über den Verlauf der Abteilungsversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden (oder seinem Stellvertreter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 - Außerordentliche Abteilungsversammlung

Die Abteilungsleitung kann eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen, wenn sie die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage der Abteilung oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
Die Abteilungsleitung ist verpflichtet, eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen:

  • wenn es im Interesse der Abteilung notwendig ist,
  • wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes oder Grundes verlangen. Für ihre Durchführung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Abteilungsversammlung.

 

Die Gliederung der Abteilung

 

§ 13 - Die Bereiche

  1. Die Abteilung gliedert sich in die Bereiche für:

    • Jugend
    • Aktive
    • AH

  2. Deren Hauptaufgabe ist die Durchführung des Fußballsportbetriebes. Die Errichtung weiterer Abteilungen und Gruppierungen und deren Eingliederung und Aufnahme werden im Bedarfsfall durch den Abteilungsausschuß genehmigt.

 

§ 14 - Die Jugend

  1. Die Abteilungsjugend ist der Vereinsjugend angegliedert.
  2. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation im Gesamtverein. Sie arbeitet gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung.
  3. Der Abteilungsjugendleiter und der stellvertretende Abteilungsjugendleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Sie sind Mitglieder der Abteilungsleitung.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 15 - Spiel und Platzordnung

Die Abteilungsleitung legt die Spiel-, und Platzordnung fest. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Ordnung ist die Abteilungsleitung berechtigt, Verwarnungen auszusprechen. Bei Platzüberbelegungen sind Pflichtspiele vorrangig.

 

§ 16 - Strafbestimmungen

Die Abteilungsleitung kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Abteilungsmitglieder verhängen, wenn sie gegen die Ordnung der Abteilung oder die Satzung des Gesamtvereins verstoßen, oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. Zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  3. Ausschluss gemäß § 7, Ziffer 2 dieser Ordnung.

 

§ 17 - Versicherung

Sämtliche Mitglieder der Abteilung sind über den Gesamtverein in der Unfallversicherung des WLSB mitversichert. Unfälle sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Kenntnis, das es sich um einen Sportunfall handelt, dem Schriftführer der Abteilung anzuzeigen. Nichtmitglieder genießen keinen Versicherungsschutz.

 

§ 18 - Kassenprüfung

  1. Die Abteilungsversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die weder der Abteilungsleitung, noch dem Abteilungsausschuß angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege der Abteilung sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie haben hierüber einen Bericht bei der Abteilungsversammlung vorzulegen.
  3. Eventuell gefundene Mängel müssen der Abteilungsleitung berichtet werden.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer bei der Abteilungsversammlung die Entlastung des Kassiers.

 

Die Auflösung der Abteilung

 

§ 19 - Abteilungsauflösung

  1. Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer Abteilungsversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Abteilungsversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

    • der Abteilungsausschuß mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder

    • von einem Drittel der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder schriftlich beantragt wurde. Die Auflösung der Abteilung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder, ist die Versammlung nicht beschlussfähig hat die Abteilungsleitung innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Für den Fall der Auflösung bestellt die Abteilungsversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte der Abteilung abzuwickeln haben. Das nach Schuldenbegleichung noch vorhandene Vermögen der Abteilung wird auf den Gesamtverein übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

Vorstehende Ordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 15. März 2014 beschlossen. Gleichzeitig werden ältere Fassungen dieser Ordnung außer Kraft gesetzt.


Uttenweiler, den 25.03.2014

Die Abteilungsleitung