Satzung Sportverein Uttenweiler 1947 e.V.

 

  • 1 Der Verein

 

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

  1. Der im Jahre 1947 gegründete Sportverein Uttenweiler führt den Namen

 

„Sportverein Uttenweiler 1947 e.V.“

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Uttenweiler und ist beim Amtsgericht Riedlingen

          in das Vereinsregister unter der Nummer VR 72  eingetragen.

  1. Der Verein ist Mitglied des WLSB und trägt dort die Mitgliedsnummer 2-116.
  2. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen für sich verbindlich die Satzungen und übrigen Ordnungen des WLSB und der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

 

 

  • 2 Zweck und Aufgaben

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Hauptaufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung der körperlichen Ertüchtigung für die Mitglieder, insbesondere der Jugend, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter dem Aspekt, die Gesundheit und die Kameradschaft zu pflegen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden (z.B. Betreuer, Übungsleiter, Vorstandsmitgliedern)
  5. Politische, rassische oder religiöse Aspekte dürfen innerhalb des Vereins nicht eingebracht werden.


Mitglieder

  • 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  1. a) ordentlichen Mitgliedern; das sind Personen, die aktiv oder passiv im Verein sind.
  2. b) Es ist möglich, daß auch außerordentliche, d.h. juristische Personen, also Vereine oder Gesellschaften Mitglied werden können.

 

 

  • 4 Eintritt von Mitgliedern

 

 

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet jeweils die Abteilungsleitung. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Aufnahmegesuch von Minderjährigen bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über das Aufnahmegesuch kann der Vorstand entscheiden.

          Die Ablehnung eines Antrags ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

  1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu anderen Turn- und Sportvereinen ist möglich.
  2. Auf Beschluß des Vorstandes können Personen (auch Nichtmitglieder), die sich um die Förderung des Sports besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Personen wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen (juristischen) Mitglied und dem Verein festgelegt.

 

  • 5 Rechte und Pflichten

 

  1. Mit der Aufnahme hat das Mitglied diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und verpflichtet sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
  2. Mitglieder, die über 18 Jahre alt sind, können von dem Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht Gebrauch machen.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benützen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie können jedoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Versicherungsschutz besteht, wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den WLSB.

 

 


  • 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zu Beitragsleistungen, wie die Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag, sowie zur Zahlung von besonderen finanziellen Leistungen und sonstigen Dienstleistungen, die der Förderung der Vereinszwecke dienen, verpflichtet.

          Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  1. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedern, auf deren Antrag, den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, oder vorübergehend stunden.
  2. Die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge für Kinder, Jugendliche,

          Studenten u.ä. regelt die Hauptversammlung.

  1. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  2. Der Vereinsbeitrag ist, je nach Eintritt im ersten Halbjahr mit dem vollen, bei Eintritt im zweiten Halbjahr mit dem halben Betrag im Voraus zu entrichten.
  3. Die einzelnen Abteilungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren in ihren Abteilungsversammlungen beschließen.

 

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluß
  3. Tod
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfordert eine schriftliche Erklärung und ist bis spätestens vier Wochen vor Beendigung des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.
  5. a) Der Ausschluß eines ordentlichen Vereinsmitgliedes kann durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied

- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten im Rückstand ist;

- grob gegen die Satzung, die Ordnungen und die Interessen des Vereins verstoßen hat;

- sich unehrenhaft verhält, oder dem Ansehen des Vereins durch Äußerung oder Handlung schadet.

  1. b) Vor der Entscheidung über den Ausschluß muß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  2. c) Der Ausschlußentscheid ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  3. d) Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit endgültig darüber entscheidet.
  4. e) Solange das Ausschlußverfahren läuft, bzw. bis zur entgültigen Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte ( z. B. kein Stimmrecht, kein Rederecht )

 

 

 

 

Vereinsorgane

  • 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:        a) der Vorstand

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 

  1. b) der Hauptausschuss

                                                                                                     

  1. c) die Mitgliederversammlung
  • 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

 

b) dem zweiten Vorsitzenden

 

c) dem Kassier

 

d) dem Schriftführer

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; wobei wechselweise im ersten Jahr der erste Vorsitzende und der Kassier und im zweiten Jahr der zweite Vorsitzende und der Schriftführer zur Wahl anstehen und jeweils bis zur Wiederwahl im Amt bleiben.

 

  1. Der erste und zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nach außen je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

 

  1. Der erste Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende - beruft die Hauptausschußsitzung und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

 

  1. Zur Vorbereitung von Gegenständen sind die Vorsitzenden berechtigt, Teile des Hauptausschusses oder, zur Sache kompetente Personen, einzuberufen.

 

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens.

 

  1. Anschaffungen, die den Betrag von € 1500.- übersteigen, dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes getätigt werden. (vgl. § 14 Abs. 6)

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Hauptausschuß einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

 

  • 10 Hafung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

  • 11 Der Hauptausschuss 
  1. Dem Hauptausschuss gehören an:

 

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Abteilungsleiter
  • der Vertreter der passiven Mitglieder
  • der Vereinsjugendleiter.

 

  1. Aufgaben des Hauptausschusses

 

- Unterstützung des Vorstandes in seiner Arbeit

 

-   Zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Vorstand, der  Mitgliederversammlung oder einem sonstigen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

-           Koordination und Kontrolle der einzelnen Abteilungen

                             

                    -         Gründung und Integration sowie Auflösung von  Abteilungen

 

                    -         Überwachung und Kontrolle der Finanzen von Gesamtverein und Abteilungen

 

                    -         Vertretung des Gesamtvereins gegenüber Dritten

 

-           Regelung von gemeinsamen Veranstaltungen sportlicher und geselliger Art

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung gewählt.

(siehe § 9).

 

  1. Die Abteilungsleiter werden jeweils in den einzelnen Abteilungsversammlungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

  1. Die Wahl des Passivenvertreters auf zwei Jahre erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vereinsjugendleiter, dem die Betreuung der Gesamtjugend obliegt, wird gemäß der Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

  1. Der Hauptausschuß sollte mindestens einmal vierteljährlich vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden.

 

  1. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Hauptausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

  1. Über den Inhalt und die Beschlüsse in den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden, oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 12 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen.

Die Einberufung ist mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Uttenweiler zu veröffentlichen.

 

  1. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
  2. a) Jahresbericht des ersten Vorsitzenden
  3. b) Bericht des Schriftführers
  4. c) Kassenbericht
  5. d) Bericht Kassenprüfer
  6. e) Berichte der Abteilungsleiter
  7. f) Bericht des Gesamtjugendleiters
  8. g) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  9. h) Beschlußfassung über die Anträge
  10. i) Wahlen
  11. k) Verschiedenes

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. a) wählt: auf zwei Jahre:                 a) den ersten Vorsitzenden und
  3. b) den Kassier

im Wechsel                        c) den zweiten Vorsitzenden und

  1. d) den Schriftführer

                                                                     auf ein Jahr:                     zwei Kassenprüfer

PS.: Die Anwesenheit des zu Wählenden ist nicht unbedingt erforderlich; die vorherige mündliche oder schriftliche, verbindliche Zusage an den Versammlungsleiter ist jedoch Voraussetzung.

         

  1. b) bestätigt: die Abteilungsleiter

                                                                                                                        den Vereinsjugendleiter.

  1. c) beschließt über: die Anträge

                                                                                                                        Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

                                                                                                                        Satzungsänderungen

                                                                                                                                          Auflösung des Vereins.

 

  1. Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim ersten oder zweiten Vorsitzenden eingereicht werden. Über später eingehende Anträge wird weder beraten noch beschlossen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. ( Ausnahme: Satzungsänderung )

 

  1. Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden (oder seinem Stellvertreter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

  • 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung[nbsp]
  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält..
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
  3. a) wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist,
  4. b) wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes oder Grundes verlangen.
  5. Für ihre Durchführung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Die Gliederung des Vereins

  • 14 Die Abteilungen 

 

  1. Der Verein gliedert sich derzeit in die Abteilungen für:

                Freizeit

                Fußball

                Handball

                Ski

                Tennis.

 

  1. Deren Hauptaufgabe ist die Durchführung des Sportbetriebes.

Die Errichtung weiterer Abteilungen und Gruppierungen und deren Eingliederung und Aufnahme wird im Bedarfsfall durch den Hauptausschuß genehmigt.

 

  1. Die einzelnen Abteilungen wählen die Abteilungsorgane:

                              den Abteilungsleiter

                              den Stellvertreter

                              den Kassenwart

                              den Schriftführer und evtl. Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben.

          Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl des Gesamtvorstandes.

 

  1. Die Abteilungsleitung obliegt dem Abteilungsvorstand, wobei der Abteilungsleiter der besondere Vertreter gemäß § 3O BGB ist.

 

  1. Die Abteilungsleiter arbeiten unter der Aufsicht der Organe des Gesamtvereins und unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen selbständig in eigener Verantwortung. Über ihre Tätigkeit haben sie bei der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben

 

  1. Die einzelnen Abteilungen verwalten ihren Etat und ihre Einnahmen selbständig. Verbindlichkeiten dürfen aber nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingegangen werden. Anschaffungen, die den Betrag von € 1 500.— übersteigen, dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes getätigt werden.

 

  1. Die Kassenführung kann jederzeit vom ersten Vorsitzenden und dem Hauptkassier eingesehen und geprüft werden.

 

    Jährlich ist mindestens einmal eine Abteilungsversammlung abzuhalten, zu der der

     erste Vorsitzende einzuladen ist

 

  1. Die einzelnen Abteilungen sollten möglichst eine eigene Abteilungsordnung   erstellen.

 

  1. Voraussetzung für eine reibungslose und für den Gesamtverein förderliche Vereinsarbeit ist die Solidarität und Toleranz mit und zu den anderen Abteilungen.

 

 

  • 15 Die Jugend 

 

  1. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig.
  2. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation im Gesamtverein.

Sie arbeitet gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedarf.

  1. Der Vereinsjugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Er ist Mitglied des Hauptausschusses.

 

 

 

 

Allgemeine Bestimmungen

  • 16 Ordnung

 

Zur Durchführung und Ergänzung dieser Satzung kann sich der Verein zusätzlich eineGeschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben.

Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlaß der übrigen Ordnungen zuständig.

 

 

  • 17 Strafbestimmungen 

 

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Vereinsmitglieder verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen, oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. Zeitweiliger Ausschluß vom Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  3. Ausschluß gemäß § 7, Ziffer 2 dieser Satzung.

 

  • 18 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch dem Hauptausschuß angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie haben hierüber einen Bericht bei der Hauptversammlung vorzulegen.
  3. Eventuell gefundene Mängel müssen dem Vorstand berichtet werden.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer bei der Hauptversammlung die Entlastung.

 

 

Die Auflösung des Vereins

  • 19 Vereinsauflösung 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2        Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. a) der Hauptausschuß mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. b) von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich angefordert wurde.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber die absolute Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das nach Schuldenbegleichung noch vorhandene Vermögen des Vereins wird auf die Gemeinde Uttenweiler übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am   …………………beschlossen. Sie tritt in Kraft mit Datum der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Riedlingen. Gleichzeitig wird die Satzung vom 4.Dezember 1998 außer Kraft gesetzt.

 

Uttenweiler, den 4. Dezember 1998

 

Geändert am  1.12.99

 

Geändert  05. März 2009

 

Geändert am 24.04.2015

 

 

1.Vorsitzender: Kurt Kadus 

2.Vorsitzender: Hermann Moll 

Kassier: Ingrid Kadus

Schriftführer:Helga Ulmschneider