Jugendordnung

§ 1 - Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend im SV Uttenweiler.

§ 2 - Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitbildung junger Menschen bei. Schwerpunkt ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und der Bereitstellung von freizeit-kulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugend-lichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3 - Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuß. Dieser besteht aus:

  • dem Vereinsjugendleiter
  • dem Vereinsjugendsprecher
  • weiteren Mitarbeitern(Schriftführer, Kassier)

Jugendordnung SV Uttenweiler

Der Jugendausschuß umfaßt min. drei , aber nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Mitglieder des Jugendausschußes werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher dürfen bei der Wahl das 23.Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 der Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

§ 4 - Jugendausschuß

Der Vereinsjugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuß und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er leitet die Jugendausschußsitzungen. Die Sitzungen finden nach Bedarf , mindestens aber einmal jährlich statt. Bei Bedarf können zu den Sitzungen des Vereinsjugendausschußes zur Beratung zusätzliche Personen eingeladen werden

§ 5 - Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendmittel werden nach Anweisungen der Jugendvertreter verwendet. Bei der Jugendvollversammlung ist ein Kassenprüfbericht vorzulegen. Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

§ 6 - Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7 - Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besondere Regelungen enthalten sind , gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.


Uttenweiler, den 30.01.1999

Walter Traub Raphael Dahler Roland Gnann
Jugendleiter Jugendsprecher Kassenwart